Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Allgemeines:
Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund nachstehender
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers verpflichten uns
nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch Auftragserteilung oder/und
Warenannahme erkennt der Käufer unsere Bedingungen sowohl für die anstehende als auch für
alle weiteren Lieferungen und Leistungen als rechtsverbindlich an.
§ 1 Angebot und Annahme
- Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und
soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Schriftlicher
Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden. - Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa”, „wie bereits geliefert”, „wie gehabt”
oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität
oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Aufträgen werden von
uns entsprechend verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint. - Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen
von 10 % nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen
werden bei der Rechnungssumme voll berücksichtigt.
§ 2 Kaufpreis und Zahlung
- Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die
Berechnung erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen
bzw. Gewichte. Die Berechnung kann jedoch aufgrund der vom Empfänger festgestellten
Mengen bzw. Gewichte erfolgen, wenn die Feststellung mittels geeichter Waagen erfolgt ist
und die Waren auf unsere Gefahr transportiert worden sind. - Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Wir behalten uns vor, gegenüber Kaufleuten und Gewerbetreibenden vom Fälligkeitstage an
Fälligkeitszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu berechnen. - Im Falle des Verzuges können wir einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
- Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung,
wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers. - Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen.
Kaufleute dürfen den Kaufpreis wegen Sachmängel zurückhalten, bis wir über die Berechtigung
der Mängelrüge entschieden haben; darüber hinaus nur, wenn der Käufer ausreichende
Sicherheit stellt.
Nichtkaufleute dürfen den Kaufpreis nicht zurückbehalten wegen Mängelrügen aus einem
anderen Vertrag als dem, aus welchem die Kaufpreisforderung stammt. - Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung
nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung sofort fällig ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind
darin weiter berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen.
Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.
Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer
nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann
zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere Forderungen fällig zu
stellen. - Eine nachträgliche Erhöhung der im Vertrag angegebenen Preise ist zulässig, wenn sich nach
Vertragsabschluss öffentliche Abgaben bzw. maßgebende Kostenfaktoren (z.B.
Materialkosten, Löhne, Importabgaben oder Steuern) wesentlich erhöhen. Beträgt die
Erhöhung mehr als 5 %, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen seit
Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
§ 3 Lieferung und Abnahme
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Rückstand
ist. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Bei Überschreitung
der Lieferfrist hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzten. Unsere Haftung
bei Lieferverzug ist beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, mit deren Lieferung
wir in Verzug geraten sind.
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff-,
Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung,
Verkehrsstörungen und Verfügung von hoher Hand, befreien für die Dauer
der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme.
Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, so ist der Käufer und der Verkäufer
berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom
Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
§ 4 Versendung und Abnahme
- Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, außer wenn
wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen. - Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragen das Beladen
des Fahrzeuges und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Gefahrguttransports. - Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.
- Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien
technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den
Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen.
Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen. - Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und
hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das
alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. - Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen,
soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden
könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
§ 5 Verpackung
- Die Mehrwegemballagen werden ausschließlich gegen Pfandgeld zur Verfügung gestellt. Die
Berechnung muss mit der Warenberechnung erfolgen und darf nicht anders behandelt werden
als die Warenforderung. Die Höhe des Pfandgeldes richtet sich nach den jeweils gültigen Pfandbedingungen
unseres Hauses. Bei Änderungen erfolgt eine Kundeninformation. - Rücknahmebedingungen Mehrwegemballagen:
- Rücksendung auf Kosten des Kunden. Bei weiteren Warenanlieferungen sind wir bereit, den
Rücktransport der Pfandgebinde mit unseren Fahrzeugen kostenlos vorzunehmen. - Restlos entleert. Restlos entleert ist die Verpackung, wenn sie unter Berücksichtigung der
Konsistenz des Füllgutes nach dem aktuellen technischen Stand bestmöglichst entleert ist. - Keine äußerlichen sichtbaren Schäden, gefahrgutrechtlich und gefahrstoffrechtlich
etikettiert und keine außenhaftenden Produktreste.
- Rücksendung auf Kosten des Kunden. Bei weiteren Warenanlieferungen sind wir bereit, den
- Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Die Gebinde dürfen nicht mit
anderem Gut befüllt werden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine
Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher
vereinbart ist. - Für die Lieferung in kundeneigenen Packmitteln gelten unsere besonderen Bedingungen.
- Rücknahmebedingungen Einwegverpackung: Als Unternehmen, das Verkaufsverpackungen in den Verkehr
bringt, haben wir die Pflicht, uns gemäß der 5. Novelle der Verpackungsverordnung an mindestens einem dualen System zu
beteiligen. Dieser Verpflichtung sind wir nachgekommen und damit können Sie unsere bei Ihnen anfallende
Verkaufsverpackungen über den “Gelben Sack” bzw. “Gelbe Tonne” kostenlos (Wertstoffhof in Ihrer Nähe
oder den örtlichen Entsorger) beseitigen lassen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen,
auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf
den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer
Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in
dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben. - Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur
Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt. - Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht
nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung
die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann, wenn wir dies schriftlich erklären. - Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne zu verpflichten. Wir
gelten als Hersteller i. S. d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und
Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten
fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich.
Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i. S. d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware
mit fremden Waren. - Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden
Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der
Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns
die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die
Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) vertrages, so tritt er die (Werklohn-)
forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierführ eingesetzten Waren an uns ab. - Der Käufer ist bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus
einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur
Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt
oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern
mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen
Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns
abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderung auszuhändigen. Zugriffe sind uns unverzüglich mitzuteilen. - Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer
um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen der Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
unserer Wahl verpflichtet.
§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers
- Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir
gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben
den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den
handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen.
Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines
jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
Wird die Ware in Tankwagen oder Tanks geliefert, die nicht beim Käufer verbleiben, so hat
er die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Transportbegleitpapiere auf Übereinstimmung
mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch eine
Probe von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen. - Bei der Untersuchung gemäß lit. a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich zu
rügen. - Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren
nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder
der feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das gleiche gilt im Fall
einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung,
dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden
musste. - Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels
zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.
Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 Wochen
nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wegen
Falschlieferung bleibt unberührt. - Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber
Nichtkaufleuten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung,
Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:- Der nichtkaufmännische Käufer hat die gleichen Untersuchungs- und Überprüfungspflichten
wie der Kaufmann (s. o. lit. a) Ziffer 1). Doch richten sich die Anforderungen an die
Kenntnisse bei der Warenprobe nicht nach der Handelsüblichkeit, sondern nach den
Kenntnissen, die vom Käufer aufgrund seiner gewerblichen Stellung zu erwarten sind. - Bei der Untersuchung nach a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Im übrigen sind Mängel binnen 6 Monaten schriftlich anzuzeigen. - Unterlässt der Käufer die jeweilige ihm zumutbare Untersuchung oder versäumt er die für
ihn geltenden Rügefristen, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder offensichtlichen
Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig.
- Der nichtkaufmännische Käufer hat die gleichen Untersuchungs- und Überprüfungspflichten
§ 8 Haftung für Mängelfolge- und andere Schäden
- Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der
Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften
wir wie folgt:- Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden
können, ist gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts jede
Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches
Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen
ist gegenüber Nichtkaufleuten jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei
denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits
zurückzuführen. - Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir
gegenüber Kaufleuten ebenso wie gegenüber Nichtkaufleuten nur für vorsätzliche oder
grobfahrlässige Vertragsverletzung.
- Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden
- Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir – unabhängig vom Haftungsgrund
– nur ein, wenn sie durch eine grobfahrlässige Handlung unsererseits oder eines
unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. - Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Soweit
wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften
wir für schuldhafte falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich
erfolgt sind. - Alle Ansprüche i. S. dieses § 8 verjähren ein halbes Jahr nach der schadenverursachenden
Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.
§ 9 Auskünfte und Beratung
Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte und Rezepturen,
technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Sitz des Verkäufers. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten
ist Gerichtsstand der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten. - Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die
Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen
Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am
nächsten kommen.